Art. 1 | |
Name und Sitz | Unter dem Namen „MUSIKSCHULE CHUR“ besteht mit Sitz in Chur ein Verein auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. |
Art. 2 | |
Zweck | Die MUSIKSCHULE CHUR hat zum Ziel, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine sorgfältige musikalische Ausbildung zu vermitteln, die Freude an der Musik zu wecken und besonders auch zum gemeinsamen Musizieren anzuregen. Sie dient nicht nur der musischen Erziehung der Jugend und der allgemeinen Volksbildung, sondern auch der Begabtenfindung und –förderung, im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung. |
Art. 3 | |
Mitgliedschaft | Mitglied ist jede natürliche und juristische Person, die den Mitgliederbeitrag entrichtet. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Verweigerung der Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied ausschliessen. |
Art. 4 | |
Organe | Die Organe sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle |
Art. 5 | |
Mitglieder-versammlung | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. |
a) Einberufung | Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Angabe der Verhandlungsgegenstände. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder oder die Kontrollstelle die Einberufung verlangen. |
b) Zuständigkeit | Der Mitgliederversammlung obliegt: |
a) die Beschlussfassung über die Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins b) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Kontrollstelle c) die Wahl des Vorstandes, der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Mitglieder der Kontrollstelle für eine Amtsdauer von drei Jahren d) die Entlastung der mit der Verwaltung und mit der Kontrolle betrauten Organe e) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages f) der Ausschluss von Vereinsmitgliedern g) die Behandlung aller ihr vom Vorstand unterbreiteten übrigen Geschäfte | |
Art. 6 | |
Vorstand | |
a) Zusammen- setzung und Amtsdauer | Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich |
b) Zuständigkeit | Dem Vorstand obliegt: |
a) die Vertretung der Musikschule nach aussen und die Regelung der Zeichnungsberechtigung b) die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Vorbereitung der dieser zu unterbreitenden Geschäfte c) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages d) die Oberaufsicht der Schule e) der Erlass der Schulordnung f) die Wahl der Schulleitung und der übrigen Lehrkräfte sowie die Regelung ihrer Dienstverhältnisse g) die Aufstellung eines Pflichtenheftes für die Schulleitung h) die Abweisung und der Ausschluss von Schülern i) die Behandlung von Beschwerden gegen die Schulleitung j) die Besorgung aller übrigen Vereinsgeschäfte, die nicht anderen Organen zugewiesen sind | |
c) Schul- kommission | Der Vorstand kann eine Schulkommission einsetzen und einzelne seiner Befugnisse, soweit sie den Unterrichtsbetrieb betreffen, dieser übertragen. |
Art. 7 | |
Kontrollstelle | Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie prüft die Rechnungsführung der Musikschule und unterbreitet hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
Art. 8 | |
Schulleitung | Die Leitung der Musikschule Chur wird einer oder mehreren musikpädagogischen Fachpersonen anvertraut. |
a) Stellung | Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Schulkommission mit beratender Stimme teil. |
b) Zuständigkeit | Die Zuständigkeit und Aufgaben der Schulleitung sind im Pflichtenheft geregelt. |
Art. 9 | |
Finanzielle Mittel | Zur Deckung der Kosten des Betriebs der Musikschule dienen folgende Mittel: |
a) die Mitgliederbeiträge b) die Beiträge der öffentlichen Hand c) freiwillige Zuwendungen Dritter d) die Schulgelder | |
Art. 10 | |
Vereinsjahr | Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli |
Art 11 | |
Haftung | Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
Art. 12 | |
Statuten-änderung | Eine Änderung der Statuten kann nur erfolgen, wenn die entsprechenden Anträge mit der Einladung veröffentlicht worden sind. Zu einer Änderung des Zweckes bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. |
Art. 13 | |
Auflösung | Die Auflösung des Vereins ist an dieselben Formvorschriften geknüpft wie die Abänderung des Zweckes. Bei der Auflösung des Vereins geht dessen Vermögen an die Stadt Chur über mit der Auflage, dass es als gesonderter Fonds zu verwalten ist, dessen Erträge zur Förderung der musikalischen Erziehung der Jugend bestimmt ist. Besteht oder bildet sich in Chur eine andere Institution auf gemeinnütziger Basis mit ähnlichem Zweck wie die Musikschule Chur, kann ihr die Mitgliederversammlung bei der Auflösung das ganze Vereinsvermögen oder die Stadt Chur den ganzen Fonds übergeben. |
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 7.12.1992 angenommen und ersetzen diejenigen vom 19.9.1967. Sie treten am 1.8.1993 in Kraft.
.
Chur, den 7.12.1992
Für die Mitgliederversammlung
Der Präsident: Fritz Kilchenmann
Der Vizepräsident: Kurt Rüedi Statuten zum Download